Erziehungsmaßnahme

Das Schulgesetz unterscheidet zwischen Erziehungsmaßnahmen (Berliner Schulgesetzt §62) und Ordnungsmaßnahmen (Berliner Schulgesetz §63). Eine Erziehungsmaßnahme ist eine pädagogische Maßnahme, ein erzieherisches Mittel, das bei Fehlverhalten und Regelverstößen eingesetzt wird. Zuständig sind die unterrichtenden Lehrkräfte im Rahmen ihrer pädagogischen Verantwortung. Als Grundsatz für eingesetzte erzieherische Maßnahmen ist die Verhältnismäßigkeit und der klare Bezug zum Fehlverhalten des Kindes. Der Gedanke der Wiedergutmachung spielt eine wichtige Rolle. Die Förderung und Stärkung von positiven Verhaltensweisen stehen im Vordergrund. Erziehungsmaßnahmen werden bei gröberen Fehlverhalten schriftlich dokumentiert und die Erziehungsberechtigten werden informiert. Erziehungsmaßnahmen stellen keine Verwaltungsakte dar und können daher nicht von einem Verwaltungsgericht überprüft werden.

Zu den Erziehungsmaßnahmen gehören insbesondere:

1. das erzieherische Gespräch

2. gemeinsame Absprachen

3. der mündliche Tadel

4. die Eintragung ins Klassenbuch

5. die Wiedergutmachung eines angerichteten Schadens

6. die vorübergehende Einziehung von Gegenständen

7. der Entzug von Privilegien

Lesen Sie hierzu auch unter Ordnungsmaßahme – O nach.