Ordnungsmaßnahme
Das Schulgesetz unterscheidet zwischen Erziehungsmaßnahmen (Berliner Schulgesetz §62) und Ordnungsmaßnahmen (Berliner Schulgesetz §63).
Führte der Einsatz verschiedener Erziehungsmaßnahmen nicht zu einer Konfliktlösung oder sind andere am Schulleben beteiligte Personen gefährdet, kommen Ordnungsmaßnahmen zur Anwendung. Ordnungsmaßnahmen sind bei schwerem oder wiederholtem Fehlverhalten vorgesehen und müssen in der Regel vorher angedroht werden. Sie sind im Schulgesetz abschließend geregelt, das heißt darüber hinaus gibt es keine weiteren Maßnahmen. Die Entscheidung über eine Ordnungsmaßnahme können Pädagog*innen nicht mehr allein treffen, sondern nur unter Einbezug der Klassenkonferenz und der Schulleitung sowie je nach Wahl der Ordnungsmaßnahme weiterer schulischer Gremien wie Gesamt- und Schulkonferenz und der Schulaufsicht. Die Schüler*in und die Erziehungsberechtigte sind vor der Entscheidung anzuhören. Ordnungsmaßnahmen sind anders als Erziehungsmaßnahmen Verwaltungsakte. Erziehungsberechtigte haben ein Widerspruchs- und gegebenenfalls ein Klagerecht.
Zu den Ordnungsmaßnahmen gehören insbesondere:
Der schriftliche Verweis. Er ist die mildeste aller Ordnungsmaßnahme. Der Verweis soll deutlich machen, dass dieses Fehlverhalten des Kindes nicht akzeptiert wird.
Die Suspendierung, das heißt der tageweise Ausschluss vom Unterricht. Eine Suspendierung darf nur bei schwerem und wiederholtem Fehlverhalten beschlossen werden.
Die Versetzung in eine Parallelklasse. . Das Kind muss dauerhaft die vertraute Lerngruppe verlassen.
Überweisung an eine andere Schule (Schulausschluss)
Der Schulausschluss ist das letzte Mittel, wenn alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft sind. Über den Schulausschluss entscheidet die Schulaufsicht nach Anhörung der Klassenkonferenz.
Lesen Sie hierzu auch unter Erziehungsmaßahme – E nach.